BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 48/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1104
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 253/17

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 48/18

DRsp Nr. 2019/12024

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. April 2018 7 K 253/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2016.