BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 33/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1098
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2356/17

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Verwaltungsfachangestellte tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Verwaltungsfachwirtin teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstusbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 33/18

DRsp Nr. 2019/12020

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Verwaltungsfachangestellte tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Verwaltungsfachwirtin teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstusbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum März 2016 bis August 2017.