BFH - Urteil vom 15.04.2015
V R 27/14
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 149 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1772/13

Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen V R 27/14

DRsp Nr. 2015/13469

Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. 2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das —von den Eltern und dem Kind— bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. März 2014 1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 sowie der Bescheid vom 16. Oktober 2012 der Beklagten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des Kindes C (geb. 1990) für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung sowie die Anträge auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses werden als unzulässig verworfen.