BFH - Urteil vom 17.01.2019
III R 32/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,; § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 818
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 123/18

Kindergeldberechtigung für den Besuch des Verwaltungslehrgangs II bei einem Studieninstitut nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten und Aufnahme einer vollschichtiger Tätigkeit in diesem Beruf

BFH, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen III R 32/18

DRsp Nr. 2019/8536

Kindergeldberechtigung für den Besuch des Verwaltungslehrgangs II bei einem Studieninstitut nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten und Aufnahme einer vollschichtiger Tätigkeit in diesem Beruf

1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2018 7 K 123/18 Kg insoweit aufgehoben, als der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum August 2013 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.