Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2018 7 K 123/18 Kg insoweit aufgehoben, als der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum August 2013 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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