Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.09.2018 – 7 K 1149/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2013 bis Juni 2016.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1991 geborenen Tochter (T).
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