BFH - Urteil vom 23.01.2020
III R 62/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1429
BFH/NV 2020, 879
DStZ 2020, 591
FamRB 2020, 446
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1149/18

Kindergeldberechtigung für die Ausbildung zur Sparkassenfachwirtin und ein berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaftslehre nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau bei gleichzeitigem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis

BFH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen III R 62/18

DRsp Nr. 2020/8442

Kindergeldberechtigung für die Ausbildung zur Sparkassenfachwirtin und ein berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaftslehre nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau bei gleichzeitigem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung eine Ausbildung zum Fachwirt und anschließend ein Studium aufnimmt, welche jeweils eine vor Beginn des Ausbildungsganges absolvierte Zeit der Berufstätigkeit voraussetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.09.2018 – 7 K 1149/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2013 bis Juni 2016.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1991 geborenen Tochter (T).