Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg insoweit aufgehoben, als der Klage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 stattgegeben wurde.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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