BFH - Urteil vom 13.06.2013
III R 58/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 814/08

Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

BFH, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen III R 58/12

DRsp Nr. 2013/23058

Kindergeldberechtigung für ein im Mutterschutz und in Elternzeit befindliches Kind

1. Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende der Mutterschutzfrist nicht fortsetzt.2. Ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht, kann --ebenso wie ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht-- nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater einer im Juni 1983 geborenen Tochter, die seit Juni 2003 in einem eigenen Haushalt lebte und für die er aufgrund von Bescheiden aus dem Jahr 2004 Kindergeld bezog. Die Tochter war arbeitslos und bezog ALG II. Sie war auch als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet und hatte sich zudem selbst um einen Ausbildungsplatz bemüht. Am 11. Juni 2005 gebar die Tochter des Klägers eine Tochter. Seit dem 23. April 2005 --dem Tag des Beginns ihrer Mutterschutzfrist-- war sie mit dem Vermerk "Mutterschutz/Elternzeit" wegen "Mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung" nicht mehr als Bewerberin um einen Ausbildungsplatz registriert.