BFH - Urteil vom 30.04.2014
XI R 24/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 40 Satz 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Kindergeldberechtigung für ein in Haft befindliches behindertes Kind

BFH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XI R 24/13

DRsp Nr. 2014/9660

Kindergeldberechtigung für ein in Haft befindliches behindertes Kind

Die Behinderung eines Kindes ist für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 52 Abs. 40 Satz 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater seines ... geborenen Sohnes S, dessen Grad der Behinderung seit 2004 infolge einer psychischen Erkrankung ... beträgt.

S tötete vorsätzlich, jedoch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, eine Person. Das Landgericht X verurteilte S, der noch am Tag der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe. S trat die Haft an.

Der Kläger beantragte Kindergeld für S ab Januar 2004.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom ... ab; den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies sie mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück.