BFH - Urteil vom 20.02.2019
III R 35/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 826
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 164/17

Kindergeldberechtigung für ein nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau aufgenommenes Studium mit dem Abschluss Bankfachwirt bei vollschichtiger Arbeit im erlernten Beruf

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 35/18

DRsp Nr. 2019/8538

Kindergeldberechtigung für ein nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau aufgenommenes Studium mit dem Abschluss „Bankfachwirt“ bei vollschichtiger Arbeit im erlernten Beruf

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. September 2017 5 K 164/17 insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum Mai 2015 bis März 2017 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.