BFH - Urteil vom 22.05.2019
III R 69/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1231
DStZ 2019, 821
FamRZ 2019, 1786
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1015/18

Kindergeldberechtigung für ein Teilzeit-Masterstudium

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen III R 69/18

DRsp Nr. 2019/13341

Kindergeldberechtigung für ein Teilzeit-Masterstudium

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2018 – 7 K 1015/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für Juli bis Dezember 2017.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter des im Mai 1993 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2012 ein duales Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik aufgenommen hatte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gewährte der Klägerin Kindergeld für die Dauer dieser Ausbildung, die am 31. Dezember 2015 enden sollte, und hob die Festsetzung mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 ab Januar 2016 auf.