BFH - Urteil vom 17.10.2013
III R 22/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3297/12

Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder

BFH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen III R 22/13

DRsp Nr. 2014/1240

Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist leiblicher Vater einer 1991 geborenen Tochter, die nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung am 1. Oktober 2010 eine dreijährige Ausbildung begann, für die sie Ausbildungsvergütung bezog.

Die Tochter heiratete im April 2011. Ihr Ehemann befindet sich seit September 2011 in einem Berufsausbildungsverhältnis und erhält ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.

Der Kläger leistete seiner Tochter, die für 2012 (Streitjahr) einen Abzweigungsantrag gestellt hat, keinen Unterhalt. Seinen Kindergeldantrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 20. Juli 2012 ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil die Tochter sich mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes selbst unterhalten könne. Nach der Berechnung der Familienkasse hatte die Tochter Einkünfte von mehr als 8.300 € erzielt.