Der Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als dadurch die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2012 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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