Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 787/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebte vor dem Streitzeitraum (Januar 1999 bis einschließlich August 2000) mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern A (geboren 1983), B (geboren 1983) und C (geboren 1985) in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom August 1992 wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen.
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