BFH - Urteil vom 19.09.2013
V R 9/12
Normen:
WÜD § 37; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3560/08

Kindergeldberechtigung im Ausland ansässiger Ortskräfte deutscher Staatsangehörigkeit einer Deutschen Botschaft

BFH, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen V R 9/12

DRsp Nr. 2013/24885

Kindergeldberechtigung im Ausland ansässiger Ortskräfte deutscher Staatsangehörigkeit einer Deutschen Botschaft

Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier: Dominikanische Republik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben keinen Anspruch auf inländisches Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn sie als sog. Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Normenkette:

WÜD § 37; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine deutsche Staatsangehörige, die als Ortskraft der Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik (DO) Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezieht, für ihre dort in ihrem Haushalt lebenden Kinder ab Juni 2003 kindergeldberechtigt ist.