BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 54/11
Normen:
EStG § Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 88/09

Kindergeldberechtigung im Ausland lebender KinderAnforderungen an die Sachaufklärung im Hinblick auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 54/11

DRsp Nr. 2015/3076

Kindergeldberechtigung im Ausland lebender Kinder Anforderungen an die Sachaufklärung im Hinblick auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland

1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht durch Art. 13ff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen (std. Rspr.). 2. NV: Ob für ein Kind im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, hat das FG selbst zu entscheiden. Dazu hat es das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Der Kindergeldberechtigte braucht weder die einschlägigen Regelungen des ausländischen Rechts im Einzelnen darzulegen noch im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen, um eine Entscheidung der dortigen Behörde herbeizuführen. 3. NV: Hat die Familienkasse über den Kindergeldanspruch für eines von mehreren Kindern ausdrücklich nicht entschieden, so ist eine diesbezügliche Verpflichtungsklage unzulässig.