Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für die beiden Kinder des Klägers, A (geboren am ...1988) und B (geboren am ...1990).
Mit Bescheid vom 27.09.1999 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder ab 01.03.1997 auf, weil sie nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen davon ausging, dass sich die Kinder im Haushalt der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau, der Kindesmutter, befanden. In dem Bescheid verfügte die Beklagte weiterhin die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldbetrages (für die Zeit von März 1997 bis einschließlich Juli 1998) in Höhe von 8.840 DM.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 26.10.1999. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 18.11.1999 wurde - nach einem fehlgegangenen Zustellungsversuch - dem Bevollmächtigten des Klägers am 20.12.1999 zugestellt.
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