BFH - Entscheidung vom 27.02.2014
III R 33/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3405/12

Kindergeldberechtigung verheirateter Kinder

BFH, Entscheidung vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 33/13

DRsp Nr. 2014/6382

Kindergeldberechtigung verheirateter Kinder

Die Verheiratung eines Kindes stellt weder einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG dar, noch erfordert die Berücksichtigung eines Kindes eine typische Unterhaltssituation (BFH – III R 22/13 – 17.10.2013).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt Kindergeld für ihre im Jahr 1988 geborene Enkelin A, die zugleich ihre Adoptivtochter ist. Im August 2011 heiratete A, die an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) war der Ansicht, A sei nach ihrer Verheiratung gegenüber ihrem Ehemann vorrangig unterhaltsberechtigt, so dass für sie kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Durch einen Bescheid vom 3. September 2012 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2012 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2012). Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf, weil die Eheschließung der A und die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem Jahr 2012 für den Kindergeldanspruch ohne Bedeutung seien.