BFH - Beschluss vom 03.02.2014
VI B 111/13
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 696
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1201/12

Kindergeldberechtigung verheirateter volljähriger Kinder

BFH, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen VI B 111/13

DRsp Nr. 2014/4797

Kindergeldberechtigung verheirateter volljähriger Kinder

1. NV: Die Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt, ist durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt. 2. NV: Wird der Urteilsausspruch in einem Verfahren wegen Kindergelds versehentlich nicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt, ist das Urteil gemäß § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen.

Die Kindergeldberechtigung ist nach der seit dem 01.01.2012 geltenden Rechtslage auch bei verheirateten Kindern unabhängig von ihrem Einkommen (BFH – III R 22/13 – 17.10.2013).

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.