BFH - Beschluss vom 27.01.2010
III B 56/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1427
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 885/2008

Kindergeldberechtigung von Ausländern

BFH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen III B 56/09

DRsp Nr. 2010/11083

Kindergeldberechtigung von Ausländern

1. NV: Mit dem Hinweis auf die --vom BVerfG als unzulässig beurteilte-- Richtervorlage des FG Köln vom 9.5.2007 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247) zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (§ 62 Abs. 2 EStG n.F.) wird kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es für die Kindergeldberechtigung von Ausländern auf den "Besitz" eines der in § 62 Abs. 2 EStG n.F. genannten aufenthaltsrechtlicher Titel ankommt und nicht darauf, ob ein Anspruch auf einen entsprechenden Titel bestand.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Jahr 1990 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Das anschließende Asylverfahren war erfolglos. Im weiteren Verlauf war die Klägerin ausländerrechtlich geduldet (§ 55 des Ausländergesetzes --AuslG 1990--). Im Februar 2005 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), im August 2005 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG.