I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahr 1994 zusammen mit ihrer Familie von Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde rechtskräftig abgelehnt. Seit April 1994 war sie im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach §
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