FG München - Urteil vom 31.03.2010
5 K 549/11
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 n.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AO § 37 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30; SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1;

Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig

FG München, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 549/11

DRsp Nr. 2011/14078

Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig

1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG und begründet deshalb nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Kindergeldanspruch. 2. Gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3 EStG n. F. ist der geduldete Aufenthalt des Klägers als nicht freizügigkeitsberechtigtem Ausländer erst ab Oktober 2001 nachgewiesen, Der Kläger hat sich erst ab Oktober 2004 drei Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Hinzu kommt, dass der Kläger im Streitzeitraum weder erwerbstätig gewesen ist noch Leistungen nach dem SGB III bezogen noch Elternzeit in Anspruch genommen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 n.F.; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AO § 37 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30; SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1;

Gründe

I.

Der verheiratete Kläger besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit und ist Vater der Kinder A, geb. am 6. Juli 1991, B, geb. am 7. Februar 1993, und C, geb. am 3. Juli 1996. Der Kläger lebt mit seiner Familie in München.