BFH - Urteil vom 12.09.2013
III R 16/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 lit a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 592/2008

Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern

BFH, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen III R 16/11

DRsp Nr. 2014/266

Kindergeldberechtigung von EU-Ausländern

1. NV: Soweit Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, sondern die eines anderen Mitgliedstaats der EU für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus nicht, dass deshalb ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG automatisch ausgeschlossen ist. Der durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1408/71 begründete Anwendungsvorrang zugunsten des Rechts eines anderen Mitgliedstaats entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung der §§ 62 ff. EStG. 2. NV: Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen und in Polen sozialversicherten Anspruchstellers wird nicht bereits deshalb nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil der andere Elternteil in Polen dem Kindergeld vergleichbare Leistungen bezogen hat oder bei entsprechender Antragstellung bezogen hätte. Die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff der VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist.