Der Kläger ist der Vater des 1984 geborenen Sohnes A und der 1988 geborenen Tochter N . Streitig ist das Kindergeld für den Sohn A ab Januar 2003 aufgrund des folgenden Sachverhalts:
Der Sohn des Klägers hat im August 2001 eine Ausbildung zum Industriemechaniker begonnen. Nachdem er im Mai 2002 sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, kam die Beklagte (die Familienkasse) nach Auswertung der aktuellen Ausbildungsbescheinigung im Juli 2002 zu dem Ergebnis, dass die von A im Jahr 2002 zu erwartende Ausbildungsvergütung voraussichtlich nicht den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 () überschreiten werde. Dagegen ergab die Berechnung seiner voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2003 ein Überschreiten des Jahresgrenzbetrages. Die Familienkasse stellte daher die Kindergeldzahlungen für A ab Januar 2003 ein.
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