FG Sachsen - Urteil vom 26.04.2019
6 K 1800/18 (Kg)
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); VO (EG) 883/2004 Art. 67; VO (EG) 987/2009;

Kindergeldbezug vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Unionsbezug

FG Sachsen, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 1800/18 (Kg)

DRsp Nr. 2019/10085

Kindergeldbezug vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Unionsbezug

Tenor

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 Kindergeld für ihr Kind ... in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; der insoweit entgegenstehende Bescheid vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); VO (EG) 883/2004 Art. 67; VO (EG) 987/2009;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Kindergeld für das am ... geborene Kind ... betreffend den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2018. Die polnische Klägerin ist die Kindsmutter und wohnt in Polen, wo sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Polnische Familienleistungen erhält sie nicht und hat sie auch nicht beantragt.