Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Kindergeld (KG) abgelehnt hat, weil der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) deshalb überschritten ist, weil das Kind im Jahre 2001 eine Nachzahlung für eine rückwirkend ab 1. Januar 1995 bewilligte Waisenrente erhalten hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin hat eine 1964 geborene Tochter. Die Tochter ist seit ihrer Geburt dauerhaft behindert. Der Grad der Behinderung beträgt zurzeit 60 %. Sie ist seit dem 2. Dezember 1996 in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt, dort seit dem 2. Juni 1996 in der Produktion eingesetzt und erzielt ein monatliches Bruttoentgelt von zurzeit 351 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|