Die Tochter S des Klägers befand sich in der Zeit von August 1998 bis einschließlich Juni 2001 in Ausbildung zur Bürokauffrau. Die Beklagte hatte das Kindergeld für S mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 ab Januar 2000 auf 0 DM festgesetzt, weil die Einkünfte und Bezüge von S nach der damaligen Ansicht der Beklagten, nach der die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt blieben, den Jahresgrenzbetrag für das Jahr 2000 (13.500 DM) überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 4 K 873/00 eingelegte Klage wurde im April 2003 zurückgenommen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 30. September 2002 2 BvR 1781/00 eine Verfassungsbeschwerde betreffend der Auslegung des Begriffs "Einkünfte" nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
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