Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, das für ihren am 17.01.1981 geborenen Sohn Tomas von Februar bis Dezember 1999 bezogene Kindergeld zurückzuzahlen.
Der Sohn befand sich vom 01.08.1997 - bis zum 31.07.2000 - in der Berufsausbildung zum .... Der öffentliche Arbeitgeber bescheinigte im November 1998 jährlich am 01.08. steigende monatliche Ausbildungsvergütungen bis 1999 und zusätzliche Leistungen, letztere aber nur bis 1998, nämlich Sonderzuwendungen 11/97 und 11/98 sowie Urlaubsgeld 7/98.
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