FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2002
11 K 397/00
Normen:
AO § 164 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 88 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1048

Kindergeldfestsetzung; Jahresgrenzbetrag; Rückwirkende Aufhebung; Prognose - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei fehlerhafter Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 11 K 397/00

DRsp Nr. 2002/12225

Kindergeldfestsetzung; Jahresgrenzbetrag; Rückwirkende Aufhebung; Prognose - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei fehlerhafter Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. Die Familienkassen sind berechtigt, Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt. 2. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig, wenn schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war. 3. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 88 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, das für ihren am 17.01.1981 geborenen Sohn Tomas von Februar bis Dezember 1999 bezogene Kindergeld zurückzuzahlen.

Der Sohn befand sich vom 01.08.1997 - bis zum 31.07.2000 - in der Berufsausbildung zum .... Der öffentliche Arbeitgeber bescheinigte im November 1998 jährlich am 01.08. steigende monatliche Ausbildungsvergütungen bis 1999 und zusätzliche Leistungen, letztere aber nur bis 1998, nämlich Sonderzuwendungen 11/97 und 11/98 sowie Urlaubsgeld 7/98.