Die Beteiligten streiten nach Rücknahme der Klage für die Monate Januar bis Dezember 2004 jetzt noch darüber, ob die Bestandskraft einer Erstablehnung die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar bis April 2005 hindert.
Der Kläger hatte im Dezember 2003 Kindergeld für seine im Oktober 1983 geborene Tochter B beantragt, die seit September 2002 eine Ausbildung als Industriekauffrau absolvierte. Die Einnahmen von B ermittelte die Beklagte im Rahmen der Prognoseentscheidung mit 10.554 EUR, die Werbungskosten mit 2.046 EUR (Kindergeld-Akte, Bl 95). Die Kindergeldfestsetzung wurde deshalb mit Bescheid vom 12. Februar 2004 abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge von B nach der damaligen Ansicht der Beklagten, nach der die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt blieben, den Jahresgrenzbetrag für das Jahr 2004 (7.680 EUR) überschritten.
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