FG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 4692/05
DRsp Nr. 2006/22958
Kindergeldfestsetzung; Korrektur
Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung eröffnet § 70 Abs. 4EStG stets eine Berichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Überprüfung nach Ablauf des Jahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Korrektur auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht.