Der Kläger erhielt für seine Tochter V (geb. xx. Februar 1983) im Jahr 2004 Kindergeld. V absolvierte im diesem Jahr eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Nach den Ermittlungen der Beklagten überschritten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des Jahres 2004 in folgender Höhe:
Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit 12.xxx,xx EUR
Werbungskosten ./. 2.xxx,xx EUR
eigene Einkünfte und Bezüge 9.xxx,xx EUR
Jahresgrenzbetrag 7.680,00 EUR
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