I.
Der im Oktober 1985 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) absolvierte von September 2002 bis Februar 2006 eine Ausbildung zum Mechatroniker. Auf den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Kindergeld lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 19. September 2003 die Weiterbewilligung von Kindergeld für die Zeit vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2006 ab mit der Begründung, die Einkünfte und Bezüge des S überschritten den anteiligen Grenzbetrag von 1.198 € für 2003 und den Grenzbetrag von 7.188 € jährlich. Der Bescheid blieb unangefochten.
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