I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006, auf die Bezug genommen wird.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nicht in Betracht, weil eine Erfolgsaussicht der Klage auf Gewährung von Kindergeld an den Kläger nicht erkannt werden kann.
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