Streitig ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht, für den das Kind ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen war.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am 2001 geborenen Sohn (M), für den sie bis einschließlich Juli 2021 Kindergeld bezog. M bestand am 2020 die Prüfung zum Landwirt. Im Anschluss an die Berufsausbildung besuchte er bis zum 31. Juli 2021 eine einjährige Fachschule Agrarwirtschaft.
M beabsichtigte seine Ausbildung durch Besuch der Fachschule Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung, ab August 2022 fortzusetzen. Dabei handelt es sich um eine zweijährige weitergehende Schulausbildung. Zulassungsvoraussetzung für den Besuch der zweijährigen Fachschule Agrarwirtschaft ist gemäß § 3 Abs. 10 der Verordnung der berufsbildenden Schulen in Niedersachsen (BBS-VO) unter anderem der Nachweis einer einjährigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit.
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