FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.04.2000
2 V 42/99
Normen:
EStG 1999 § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Kindergeldrechtliche Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Beendigung der Ausbildung und Beginn eines Arbeitsverhältnisses während eines Monats

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 2 V 42/99

DRsp Nr. 2002/3362

Kindergeldrechtliche Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Beendigung der Ausbildung und Beginn eines Arbeitsverhältnisses während eines Monats

Endet die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes während eines Monats und wird das Kind anschließend sofort ohne Unterbrechung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, so ist ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. wie die in diesem Monat erzielten Ausbildungsbezüge bzw. das anteilige Gehalt für das Arbeitsverhältnis bei der kindergeldrechtlichen Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG 1999 § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG 1999 § 32 Abs. 4 Satz 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Im Hauptsacheverfahren ist die Berechnung des kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens streitig, wenn das Kind die Ausbildung während des Monats beendet und ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt wird.