Die Beklagte hob mit dem Kindergeld-Änderungsbescheid vom 11.3.1999 die Kindergeldfestsetzung bezüglich des am ...1985 geborenen Kindes A ab Juni 1997 auf. Zugleich wurde die Erstattung von Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in Höhe von 1.980 DM angeordnet. Der Bescheid ist am 7.4.1999 zur Post gegeben worden.
Der Aufhebungsbescheid wurde damit begründet, dass durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts der Kindesvater - der Beigeladene - zum Kindergeldberechtigten bestimmt wurde. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 21.4.1999 Einspruch ein. Sie wandte ein, dass sich A bis zum 21.4.1998 in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe und von ihr versorgt worden sei. Erst an diesem Tage habe sie den Haushalt unter Mitnahme ihrer Möbel verlassen.
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