FG Hamburg - Urteil vom 08.04.2002
I 344/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Kindergeldrückforderung - Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen I 344/00

DRsp Nr. 2002/12109

Kindergeldrückforderung - Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes

Die Ausbildungswilligkeit eines Kindes kann zum einen durch die Meldung bei der Berufsberatung, zum anderen durch Vorlage eigener Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz (Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) nachgewiesen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog für ihren Sohn A, geboren am ...1975, von Januar 1996 bis März 1999 laufend Kindergeld. A hatte vom 1.01.1995 bis 31.12.1995 seinen Wehrdienst abgeleistet und suchte im Anschluss daran eine Ausbildungsstelle. Im August 1996 begann A eine Lehre als Gebäudereiniger, die er jedoch im gleichen Monat wieder abbrach.