FG Saarland - Urteil vom 26.02.2014
2 K 1255/13
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 66; AO § 37 Abs. 2; BGB § 104; BGB § 105;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 208

Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten trotz Antragsfälschung

FG Saarland, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1255/13

DRsp Nr. 2014/5284

Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten trotz Antragsfälschung

Wird die Unterschrift auf dem Kindergeldantrag für ein volljähriges Kind vom Kind gefälscht und für die Auszahlung des Kindergeldes ein Konto des Kindes benannt, ist das nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend gezahlte Kindergeld vom als Leistungsempfänger anzusehenden Kindergeldberechtigten zurück zu fordern, wenn dieser mehrmals eine Änderung des Anweisungskontos des Kindes beantragt hat und Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit nicht bestehen. Aus der gelegentlichen Einschränkung der Gedächtnisleistung ist bei der Bewältigung des Alltags nicht unmittelbar die Notwendigkeit einer Betreuung abzuleiten.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 66; AO § 37 Abs. 2; BGB § 104; BGB § 105;

Tatbestand

Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Rückzahlung von Kindergeld fordert, das an die Tochter der Klägerin, Frau T (* XX. XX 1986), ausbezahlt worden ist.