Zum Haushalt der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehörte ihr am 12. Februar 1978 geborener Sohn (S), der sich das ganze Jahr 1996 in Berufsausbildung befand. Seine monatliche Ausbildungsvergütung betrug für die Monate Januar bis August 1996 1 056 DM brutto und ab September 1996 1 117 DM brutto; daneben bezog er im Juni 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 528 DM und im November 1996 Weihnachtsgeld in Höhe von 538 DM. Werbungskosten wurden nicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus nachgewiesen.
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