BFH - Urteil vom 09.08.2000
VI R 32/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 37

Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VI R 32/98

DRsp Nr. 2000/9556

Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge

1. Sonderzuwendungen, die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis gezahlt werden, sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung des Kindes stattgefunden hat. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sonderzuwendung im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Gründe:

Zum Haushalt der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehörte ihr am 12. Februar 1978 geborener Sohn (S), der sich das ganze Jahr 1996 in Berufsausbildung befand. Seine monatliche Ausbildungsvergütung betrug für die Monate Januar bis August 1996 1 056 DM brutto und ab September 1996 1 117 DM brutto; daneben bezog er im Juni 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 528 DM und im November 1996 Weihnachtsgeld in Höhe von 538 DM. Werbungskosten wurden nicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus nachgewiesen.