FG München - Beschluss vom 11.06.2008 10 V 1559/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge in Zeiten einer Vollzeiterwerbstätigkeit
FG München, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 10 V 1559/08
DRsp Nr. 2008/16342
Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge in Zeiten einer Vollzeiterwerbstätigkeit
Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des Kindergeldtatbestands nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, geht es aber während eines Teils des Berücksichtigungszeitraums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist hinsichtlich der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge eine Günstigerprüfung durchzuführen. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge unter Einbeziehung der Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht, besteht Kindergeldanspruch während des gesamten Zeitraums, für den ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt wird. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge unter Einschluss der Zeiten der Vollzeiterwerbstätigkeit dagegen den Jahresgrenzbetrag, wird das Kind nur für die Monate berücksichtigt, in denen es keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, wenn die auf diese Monate entfallenden Einkünfte und Bezüge den anteiligen Grenzbetrag nicht überschreiten.
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Tatbestand:
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