FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2001
2 K 2096/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Kindergeldzahlung - Unterbrechung der Berufsausbildung durch ein Urlaubssemester

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 2096/00

DRsp Nr. 2002/17154

Kindergeldzahlung - Unterbrechung der Berufsausbildung durch ein Urlaubssemester

Zur Frage, ob sich ein Kind während des Urlaubssemesters in Berufsausbildung befindet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Tochter ... des Klägers in der Zeit von Oktober 1997 bis September 1999 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG für die Kindergeldgewährung erfüllt sind.

Der Kläger ist der Vater der am 23. Dezember 1973 geborenen ... ; ... war in der der Zeit vom 6. März 1996 bis 8. Februar 1999 an der ... Universität in ... für das Studium der Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Wegen der Geburt ihrer Tochter ließ sie sich für das Wintersemester 1996/97 beurlauben. Im Sommersemester 1997 besuchte sie Vorlesungen und legte Klausurprüfungen ab. Für das Wintersemester1997/98, das Sommersemester 1998 und das Wintersemester1998/99 ließ sie sich erneut beurlauben. Im Frühjahr 1999 zog sie von ... nach ... Dort immatrikulierte sie sich für das Sommersemester 1999 an der ... Universität, ließ sich jedoch gleichzeitig beurlauben und zum Wintersemester 1999/2000 exmatrikulieren.