FG München - Urteil vom 25.10.2006
10 K 483/05
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 423

Kindergeldzahlung bei gleichwertiger Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei beiden Berechtigten; Fortwirkung einer Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG trotz Trennung

FG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 10 K 483/05

DRsp Nr. 2006/30238

Kindergeldzahlung bei gleichwertiger Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei beiden Berechtigten; Fortwirkung einer Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG trotz Trennung

1. Sind Kinder gleichwertig in die Haushalte ihrer in der bisherigen Familienwohnung getrennt lebenden Elternteile aufgenommen, da sie ihre bisherigen Kinderzimmer beibehalten, lediglich die Eltern getrennte Räume bezogen haben, Bad und Küche jedoch gemeinsam benutzen und die Elternteile im gleichwertigen Umfang die materiellen und immateriellen Voraussetzungen der beiderseitigen Haushaltsaufnahme schaffen, ist für die Zahlung des Kindergeldes primär auf die Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen. 2. Die Zahlung von Barunterhalt steht der Annahme der Haushaltsaufnahme eines Kindes beim zahlenden Elternteil nicht entgegen. 3. Die Trennung der Eheleute berührt die Wirksamkeit einer zuvor getroffenen Berechtigtenbestimmung nicht. Diese bleibt bis zum Widerruf durch einen der Berechtigten wirksam. Der Widerruf kann grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen, es sei denn, das Kindergeld ist für den zurückliegenden Zeitraum an den zuvor Berechtigten noch nicht ausgezahlt worden.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kinder des Klägers (Kl) nach Trennung der Ehegatten noch zum Haushalt des Kl gehörten.

I.