Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter der am 25. Juli 1984 geborenen "I". Der leibliche Vater des Kindes lebt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Kind der Klägerin lebt seit dem 1. September 1998 - bis Anfang 2001 zusammen mit der Klägerin - auf dem Gut "J" in "C" bei der Familie "B".
Nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst beantragte die Klägerin unter dem 13. Juni 2000 beim Beklagten die Gewährung von Kindergeld; die Kindergeldzahlung wurde in der Folgezeit aufgenommen.
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