Von einer Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO genügt. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).
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