FG Münster - Urteil vom 15.03.2002
11 K 7343/00 EZ
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 895

Kinderzulage - sozialrechtliche Definition des Begriffs der Haushaltszugehörigkeit - Maßgeblichkeit eines Obhuts- und Betreuungsverhältnisses

FG Münster, Urteil vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 11 K 7343/00 EZ

DRsp Nr. 2002/9527

Kinderzulage - sozialrechtliche Definition des Begriffs der Haushaltszugehörigkeit - Maßgeblichkeit eines Obhuts- und Betreuungsverhältnisses

1. Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt eines Elternteils setzt voraus, dass das Kind dort wohnt und betreut wird, d.h. sich in der Obhut des Elternteils befindet.2. Ein Obhutsverhältnis in diesem Sinne besteht nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten kurzfristigen Zeitraum - wie etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei einem Elternteil befindet.3. Der Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des einen Elternteils steht nicht entgegen, dass das Kind zeitweise auch in dem Haushalt des anderen Elternteils lebt.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger (Kl.) die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zu gewähren.