Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt hat, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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