I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern am 10. Dezember 1998 ein Einfamilienhaus in Berlin. Sie erhielt im Kalenderjahr 1998 für ihre Kinder J und B ohne Unterbrechung Kindergeld. Für den Sohn M bezog sie nur bis einschließlich September 1998 Kindergeld, da dieser ab dem 7. September 1998 Zivildienst leistete. Der Sohn M wohnte während der gesamten Zivildienstzeit mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft.
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