BFH - Urteil vom 14.05.2002
IX R 33/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 215
BStBl II 2003, 236
DB 2002, 2143
FamRZ 2002, 1625
NJW 2003, 1832
NZM 2003, 169
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8373/99

Kinderzulage bei nur zeitweisem Anspruch auf Kindergeld

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen IX R 33/00

DRsp Nr. 2002/12716

Kinderzulage bei nur zeitweisem Anspruch auf Kindergeld

»Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, 2 § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern am 10. Dezember 1998 ein Einfamilienhaus in Berlin. Sie erhielt im Kalenderjahr 1998 für ihre Kinder J und B ohne Unterbrechung Kindergeld. Für den Sohn M bezog sie nur bis einschließlich September 1998 Kindergeld, da dieser ab dem 7. September 1998 Zivildienst leistete. Der Sohn M wohnte während der gesamten Zivildienstzeit mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft.