Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für ein Zweitobjekt zu Recht nur den Fördergrundbetrag in Höhe von 650,- EUR festgesetzt hat, oder ob er auf Grund einer verbindlichen Auskunft in den Jahren 2006 bis 2011 darüber hinaus zur Festsetzung der Kinderzulage in Höhe von jährlich 1.600,- EUR verpflichtet gewesen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|