BFH - Beschluß vom 09.08.2000
IX B 55/00
Normen:
EigenheimZulG § 9 Abs. 5;

Kinderzulage nach dem EigZulG

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen IX B 55/00

DRsp Nr. 2000/9640

Kinderzulage nach dem EigZulG

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 EigZulG ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.

Normenkette:

EigenheimZulG § 9 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs