Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
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