FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.07.2019
1 K 367/17
Normen:
KiStG M-V § 4; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; KiStO § 6 Abs. 1; KiStO § 6 Abs. 2;

Kirchensteuerpflicht als Kirchenmitglied der Nordkirche hinsichtlich Festsetzung der Kirchensteuer; Begründen der Kirchenmitgliedschaft mit der Taufe

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 1 K 367/17

DRsp Nr. 2020/231

Kirchensteuerpflicht als Kirchenmitglied der Nordkirche hinsichtlich Festsetzung der Kirchensteuer; Begründen der Kirchenmitgliedschaft mit der Taufe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiStG M-V § 4; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; KiStO § 6 Abs. 1; KiStO § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Jahr 2015 kirchensteuerpflichtig war.

Der Kläger wurde am ... 1963 in ... geboren und am ... 1964 in ... getauft. Seine Haustaufe im evangelischen Glauben wurde unter der laufenden Nr. ... im Taufregister ... beurkundet. Taufpaten waren Herr ... und Frau .... Nach eigenen Angaben des Klägers ging er drei Jahre lang in den Kindergarten und die Vorschule in ..., wurde 1970 in der POS ... eingeschult, war Anfang der 70er Jahre Jungpionier, danach Thälmannpionier und wurde anschließend in die FDJ aufgenommen. Mit 14 Jahren erhielt er die Jugendweihe, wurde 1978 an die EOS ... delegiert, leistete ... seinen Grundwehrdienst in der NVA in ... ab und begann im Jahr ... ein Studium an der Universität .... Ab 1988 war er Abteilungsleiter eines ACZ. Ab dem Jahr 1991 übte er eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aus.